20260225 165058In öffentlichen Diskussionen werden Begriffe wie Asylbewerber, Flüchtlinge oder Ausländer häufig unterschiedlich verwendet oder miteinander vermischt. Dabei gibt es im deutschen und europäischen Recht klare Unterscheidungen.

Um einen verständlichen Überblick zu geben und bestehende Unsicherheiten zu klären, hatte die Seniorenvertretung Herrn Kawa Hajji, den Flüchtlingsbeauftragten der Stadt Haren, eingeladen. In seinem Vortrag erläuterte er die wichtigsten Begriffe, rechtlichen Grundlagen sowie die unterschiedlichen Aufenthalts- und Unterstützungsregelungen für Menschen aus dem Ausland.

1. Wer ist „Ausländer“?

Als Ausländer gilt in Deutschland jede Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das betrifft sehr unterschiedliche Gruppen, zum Beispiel:

    • EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten oder leben
    • Fachkräfte aus Drittstaaten
    • Studierende
    • Geflüchtete und Asylsuchende

Der Begriff sagt also zunächst nichts über den Aufenthaltsgrund aus.

a. Asylbewerber und Flüchtlinge – wo liegt der Unterschied?

Asylbewerber

Ein Asylbewerber ist eine Person, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde. Während des laufenden Verfahrens besteht ein vorläufiger Aufenthaltsstatus.

Rechtsgrundlagen sind unter anderem:

    • Artikel 16a des Grundgesetzes
    • das Asylgesetz
    • die Genfer Flüchtlingskonvention

Anerkannte Flüchtlinge

Wird der Antrag positiv entschieden, erhalten Betroffene einen Schutzstatus. Dabei gibt es unterschiedliche Formen:

    • Flüchtlingsschutz (nach der Genfer Konvention)
    • Subsidiärer Schutz (wenn keine individuelle Verfolgung, aber ernsthafte Gefahr im Herkunftsland besteht)
    • Abschiebungsverbot (z. B. bei schwerer Krankheit oder Gefährdung)

Erst mit dieser Anerkennung gelten die Personen rechtlich als Schutzberechtigte.

b. Sonderstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer

Nach Beginn des Krieges 2022 erhielten Geflüchtete aus der Ukraine einen besonderen Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

Dieser sogenannte vorübergehende Schutz unterscheidet sich vom regulären Asylverfahren:

    • Kein individuelles Asylverfahren erforderlich
    • Schneller Zugang zu Arbeit
    • Anfänglich Anspruch auf Bürgergeld, seit April 2025 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Relativ unkomplizierte Aufenthaltserlaubnis

Diese Regelung basiert auf einer EU-weiten Entscheidung zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen.

c. Innereuropäische Migration

Bürgerinnen und Bürger aus EU-Staaten genießen Freizügigkeit. Sie dürfen:

    • sich in Deutschland aufhalten
    • hier arbeiten
    • sich selbstständig machen

Für sie ist kein Asylverfahren notwendig. Sozialleistungsansprüche hängen von Beschäftigung und Aufenthaltsdauer (fünf Jahre) ab.

2. Die Aufenthaltstitel und Einbürgerung

a. Verschiedene Aufenthaltstitel („Aufenthaltspapiere“)

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft von „Aufenthaltstickets“ gesprochen. Juristisch korrekt sind Aufenthaltstitel. Dazu gehören:

    • Aufenthaltserlaubnis (befristet)
    • Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
    • Blaue Karte EU (für qualifizierte Fachkräfte)
    • Duldung (keine Aufenthaltserlaubnis, sondern Aussetzung der Abschiebung)

Die Rechte – etwa auf Arbeit, Familiennachzug oder Sozialleistungen – hängen stark vom jeweiligen Status ab.

b. Einbürgerung

Nach 5 Jahren unter folgenden Bedingungen

    • Sprachnachweis B1
    • Gesicherter Lebensunterhalt
    • Einbürgerungstest

Für Begabte nach 3 Jahren

            Wurde abgeschafft

3. Unterhalt und Integration

a. Das Asylbewerberleistungsgesetz

Während des laufenden Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Diese Leistungen umfassen:

    • Unterkunft und Heizung
    • Ernährung
    • medizinische Grundversorgung (Schmerzbehandlung)
    • einen monatlichen Geldbetrag für den persönlichen Bedarf

Die Leistungen liegen unter dem regulären Bürgergeld-Niveau. Erst nach Anerkennung oder nach längerem Aufenthalt können andere Sozialleistungen greifen.

b. Integrationskurse

Integrationskurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge organisiert. Sie bestehen aus:

    • einem Sprachkurs (bis Niveau B1)
    • einem Orientierungskurs (Rechtsordnung, Geschichte, Gesellschaft)

Verpflichtet oder berechtigt zur Teilnahme sind unter anderem:

    • anerkannte Flüchtlinge
    • Personen mit langfristiger Aufenthaltsperspektive
    • in bestimmten Fällen auch Asylbewerber

Ziel ist die sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration.

c. Wer darf arbeiten

       mit Genehmigung der Ausläderbehörde alle nach 6 Monaten.

Wer schon einer Kommune zugeteilt ist, kann schon nach drei Monaten arbeiten.

nicht arbeiten dürfen Personen

      • in den ersten drei Monaten ihres  Aufenthalts
      • mit offensichtlich unbegründetem oder als unzulässig abgelehnten Asylantrag
      • aus sicheren Herkunftsländern
      • die anderen Bestimmungen unterliegen

d. Familiennachzug

            möglich für anerkannte Flüchtlinge und Eingebürgerte

            für zwei Jahre ausgesetzt für Personen mit subsidiärem Schutzstatus

e. Kindergärten und Schulen   

            Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, aber möglich

            Es besteht allgemeine Schulpflicht

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 4. Zusammenfassung

Nicht jeder Ausländer ist Flüchtling, nicht jeder Flüchtling ist Asylbewerber – und nicht jeder Schutzstatus bringt die gleichen Rechte und Möglichkeiten mit sich. Unterschiede bestehen insbesondere beim Aufenthaltsrecht, beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bei Sozialleistungen und bei der Dauer des Aufenthalts.

Die sachlichen Erläuterungen von Herrn Hajji trugen dazu bei, Zusammenhänge besser zu verstehen und Missverständnisse abzubauen. In der anschließenden lebhaften Diskussion wurden zahlreiche Fragen gestellt, die er umfassend beantwortete. Dabei kamen auch aktuelle politische Themen zur Sprache, etwa Regelungen zum Familiennachzug oder der Umgang mit gut integrierten und berufstätigen Personen im Abschiebungsverfahren.

Der Austausch zeigte, wie wichtig fundierte Informationen für eine differenzierte Meinungsbildung sind.

5. Anmerkung des Verfassers

Ich habe versucht, das Thema einigermaßen übersichtlich darzustellen. Dabei musste ich Sonderbestimmungen und Ausnahmeregeln außer Acht lassen. Herr Hajji hat mir versichert, dass er gern zur Verfügung steht, wenn speziellere Fragen auftreten. Ein Dank gilt ihm für die umfassende Information.